Die Einwände der Verteidigung überzeugen nicht. Der Grenzwert von 18 Gramm Kokain ist keineswegs lediglich in einem «alten» Bundesgerichtsentscheid zu finden. Dieser Grenzwert stellt eine langjährige, gefestigte Praxis dar, die vom Bundesgericht immer wieder überprüft und bestätigt wurde (siehe BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Sodann hat das Bundesgericht im vorgebrachten BGE 120 IV 334 die mengenmässige Qualifikation zwar verneint, obwohl der definierte Grenzwert überschritten worden war. Allerdings ist die Konstellation in diesem Bundesgerichtsentscheid nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.