Es habe somit kein offener Personenkreis von Abnehmern bestanden. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass seine Abnehmer das Kokain selber konsumieren und nicht weitergeben würden. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete, bei der mengenmässigen Qualifikation handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es spiele keine Rolle, wie viele Personen bedient worden seien. Wesentlich sei, dass viele Personen mit dieser Menge hätten gefährdet werden können. Wie viele Personen als Abnehmer identifiziert worden seien, sei für die mengenmässige Qualifikation nicht relevant. Die Einwände der Verteidigung überzeugen nicht.