Das Bundesgericht habe aber auch mehrfach gesagt, bei fixen Abnehmern sei eine Gruppe von Menschen mit mehr als 20 Personen als unterste Grenze anzusehen für den mengenmässig schweren Fall (BGE 120 IV 334). Der Beschuldigte sei über eine längere Zeit sehr intensiv und extensiv überwacht worden. Dennoch hätten nur sieben Personen als Abnehmer identifiziert werden können. Der Beschuldigte habe während 18 Monaten Kleinstmengen Kokain an sieben Menschen abgegeben. Es habe somit kein offener Personenkreis von Abnehmern bestanden.