Mit diesen Mengen hat er den Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation um ein Vielfaches überschritten. Die Verteidigung brachte dagegen vor, mit der mengenmässigen Qualifikation habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass grosse Mengen unkontrolliert an eine Vielzahl von Personen abgegeben werden. Das Bundesgericht habe dazu in einem alten Entscheid eine Grenze von 18 Gramm Kokain definiert. Das Bundesgericht habe aber auch mehrfach gesagt, bei fixen Abnehmern sei eine Gruppe von Menschen mit mehr als 20 Personen als unterste Grenze anzusehen für den mengenmässig schweren Fall (BGE 120 IV 334).