Dieser Tatbestand gelangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain zur Anwendung. Die mengenmässige Qualifikation kann auch mit Erwerb und Besitz einer qualifizierenden Menge erfüllt werden (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 190 zu Art. 19 BetmG). Der Beschuldigte hat vorliegend 729.35 reines Kokain umgesetzt, wovon er 288.8 Gramm verkauft hat. Die restlichen 440.55 Gramm lagerte er im Zeitpunkt der Anhaltung bei sich zu Hause. Mit diesen Mengen hat er den Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation um ein Vielfaches überschritten.