b, c und d BetmG beging, indem er in der Zeit von anfangs Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 361 Gramm Kokaingemisch (288.8 Gramm reines Kokain) erwarb, besass, lagerte und veräusserte sowie am 25. Mai 2019 einen Kokainstein von 495 Gramm (440.55 Gramm reines Kokain) in Besitz nahm, transportierte und lagerte. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte bereits Anstalten zum Verkauf des am 25. Mai 2019 erworbenen Kokainsteins getroffen hat. Der Beschuldigte handelte aus finanziellen Eigeninteressen sowie direktvorsätzlich und somit auch subjektiv tatbestandsmässig. Der Grundtatbestand i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst.