1030 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Einzelne Ergänzungen erfolgen direkt im Rahmen der Subsumtion. 14.2 Tatbestandsmässigkeit 14.2.1 Grundtatbestand Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die objektiv tatbestandsmässigen Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG beging, indem er in der Zeit von anfangs Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 361 Gramm Kokaingemisch (288.8 Gramm reines Kokain) erwarb, besass, lagerte und veräusserte sowie am 25. Mai 2019 einen Kokainstein von 495 Gramm (440.55 Gramm reines Kokain) in Besitz nahm, transportierte und lagerte.