14. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Kokain erworben, besessen, gelagert, teilweise transportiert und teilweise veräussert sowie teilweise Anstalten zum Verkauf getroffen zu haben (Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG). Dabei habe er mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig gehandelt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG). 14.1 Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands von Art. 19 BetmG zutreffend ausgeführt, darauf wird verwiesen (pag. 1030 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).