35 Namentlich habe er 30-40 Gramm an Q.________ und 15-20 Gramm an T.________ verkauft (pag. 832). 13.2 Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und Q.________ einerseits sowie T.________ andererseits als erstellt. Der angeklagte Sachverhalt ist oberinstanzlich nicht mehr bestritten. Es wird deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1030, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3 Fazit