Sein Aussageverhalten verstärkt den Eindruck, dass der Beschuldigte den Verdacht einer Kokainübergabe aus dem Weg zu räumen versuchte und als Schutzbehauptung die Geschichte mit dem Familienbesuch vorbrachte. Im Ergebnis hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte das sichergestellte Kokain am 25. Mai 2019 anlässlich des dokumentierten Treffens beim L.________(Einkaufsladen) entgegennahm und nicht bereits am Abend zuvor auf der Strasse. 12.6.3