322 Z. 327). Die Aussage in diesem Telefongespräch widerspricht der Angabe des Beschuldigten in der Einvernahme vom 29. Juli 2019, wonach er «diese Leute» am 25. Mai 2019 ganz kurz im L.________(Einkaufsladen) getroffen habe und danach zur Arbeit gegangen sei. Er sei alleine zur Arbeit gegangen (pag. 320 Z. 224 ff.). Auf diesen Widerspruch angesprochen gab der Beschuldigte an, er habe vergessen zu sagen, dass AC.________ ihn zur Arbeit gebracht habe (pag. 322 Z. 331). Seine weiteren Aussagen («50/51», «Papiere bei ihm gelassen») liess der Beschuldigte unkommentiert resp.