Diese Erklärung stimmt ebenfalls nicht mit dem protokollierten Inhalt des Telefongesprächs überein, in dem der Beschuldigte nämlich mit einer Person B spricht und aus dem hervorgeht, dass sich der Beschuldigte mit einer dritten Person C beim L.________(Einkaufsladen) treffen sollte. Während des Telefongesprächs rief die Person B (offenbar mit einem anderen Telefon) die Person C an und sprach mit dem Beschuldigten und C gleichzeitig (pag. 340). Der Beschuldigte sprach in diesem Telefongespräch somit nicht direkt mit der Person, die er treffen sollte, und er blieb im Verfahren die Erklärung schuldig, wer die vermittelnde Person B war. Auch im Gespräch um 10:22