Die Kammer erachtet diese Erwägungen unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen als zutreffend. Gemäss den Angaben des Beschuldigten will er den Kokainstein am Abend vor der Festnahme, um ca. 22:00 Uhr auf der Strasse neben dem Café, über dem er wohne, erhalten haben. Eine Person sei im Café zu ihm gekommen. Jemand aus F.________ habe die Personen zu ihm geschickt. Er habe die Anweisung erhalten, dass er das Kokain aufteilen und dann weitergeben solle. Es hätten dann Leute zu ihm kommen und ihn fragen sollen, ob er AB.________ sei. Er hätte ihnen dann das Kokain geben sollen.