1025, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der beim Beschuldigten sichergestellte Kokainstein wies ein Gesamtgewicht von netto 495 Gramm und einen Reinheitsgrad von 89% Kokainhydrochlorid auf, ausmachend 440.55 Gramm reines Kokain (pag. 548 ff.). 12.6.2 Erwerb des Kokainsteins Vorab wird auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Erwerb des Kokainsteins durch dem Beschuldigten verweisen (pag. 1025 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet diese Erwägungen unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen als zutreffend.