1197 f.). 12.6 Beweiswürdigung der Kammer Es kann vorab festgehalten werden, dass die Kammer als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte den von der Polizei sichergestellten Kokainstein persönlich entgegengenommen, nach Hause gebracht und dort aufbewahrt hat. Diese Elemente werden grundsätzlich auch nicht bestritten. 12.6.1 Menge und Reinheitsgrad In Bezug auf die nicht bestrittene Frage der Menge und des Reinheitsgrads kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1025, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).