12.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung stellt den Besitz und die Lagerung des Kokainsteins durch den Beschuldigten nicht in Frage, bestreitet jedoch, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten bereits Anstalten zum Verkauf des Kokains getroffen habe. 12.5 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 1024 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte des Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben, wonach ihm Leute von der Mafia den Kokainstein gebracht hätten (pag. 1197 f.).