32 der Post in F.________ grössere Beträge in Euro gewechselt worden seien (vgl. Berichtsrapport vom 17. Juni 2019: pag. 148). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass von diesem Kokainstein noch keine Weiterverkäufe stattgefunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Lieferung vom 25. Mai 2019 um Nachschub gehandelt habe, den der Beschuldigte mit Sicherheit veräussert hätte, wenn er nicht festgenommen worden wäre (pag. 1028 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.4 Vorbringen der Verteidigung