Der Beschuldigte habe keine resp. nur eine realitätsfremde Erklärung, weshalb ihn sein angeblicher Kollege viermal mit einer unterschiedlichen Nummer aus zwei verschiedenen Ländern kontaktiert habe. Sodann habe der Beschuldigte auch keine nachvollziehbare Erklärung für die Aussage, dass er versucht habe, codiert / verschlüsselt zu sprechen (pag. 321 Z. 284 f.). Schliesslich sei die Erklärung zu einem weiteren Gespräch mit seinem Kollegen, wonach es sich bei den dagelassenen Papieren um eine Adresse einer Mobilfirma handle, nicht nachvollziehbar (pag. 322 Z. 337 ff.).