Der Beschuldigte bestreitet nicht, den in der Anklageschrift beschriebenen Kokainstein besessen, transportiert und gelagert zu haben. Die konkrete Übergabe schildert er jedoch wesentlich anders als in der Anklageschrift umschrieben (pag. 290 Z. 197 ff.). Er bestreitet zudem, dieses Kokain erworben zu haben, um es zu verkaufen, und Anstalten zu dessen Veräusserung getroffen zu haben. Es sei geplant gewesen, dass jemand das Kokain später abholen komme (pag. 279 Z. 65 und pag. 289 Z. 185 ff.). 12.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstant erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt.