___ mit einem unbekannten Drogenlieferanten getroffen und von diesem einen Stein Kokaingemisch von 495 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 89% Kokainhydrochlorid, ausmachend 440.55 Gramm reines Kokain, entgegengenommen. Diesen Kokainstein habe er danach besessen und gelagert, um den Stoff über einen längeren Zeitraum an ihm bekannte und allfällige weitere, noch unbekannte Abnehmer zu verkaufen (pag. 831 f.). 12.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den in der Anklageschrift beschriebenen Kokainstein besessen, transportiert und gelagert zu haben.