Mithin immer noch weniger, als der bei den sichergestellten Asservaten festgestellte Reinheitsgrad. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in der Anklageschrift ein Reinheitsgrad von «mindestens 74% Kokainhydrochlorid» genannt wurde (pag. 831). Diese Formulierung lässt einen gewissen Spielraum für die Feststellung eines höheren Reinheitsgrades offen. Die Annahme eines Reinheitsgrads von 91% würde sich jedoch im Grenzbereich des von der Anklageschrift noch Erfassten bewegen. Die Kammer rechnet deshalb mit einem Reinheitsgrad von 80% Kokainhydrochlorid.