Angemessen ist vielmehr eine Orientierung am oberen Quartil gemäss SGMR-Statistik. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist dabei jedoch auf den Wert für die Einzelkonfiskatgrösse von unter einem Gramm abzustellen, da der Beschuldigte in der Regel Portionen von weniger als einem Gramm verkaufte. Die Kokainhydrochloridwerte für das obere Quartil betrugen im Jahr 2018 bei einer Einzelkonfiskatgrösse von weniger als einem Gramm 91%. Mithin immer noch weniger, als der bei den sichergestellten Asservaten festgestellte Reinheitsgrad.