499 Z. 120). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen der Abnehmerinnen und Abnehmer wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nicht nur bei den vier sichergestellten Portionen, sondern generell qualitativ hochwertiges Kokaingemisch verkauft hatte und deshalb in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf den Mittelwert der SGRM-Statistik abzustellen ist. Angemessen ist vielmehr eine Orientierung am oberen Quartil gemäss SGMR-Statistik.