bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf davon ausgegangen werden, dass Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Analyse vorliegt und es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Zur Beurteilung der mittleren Qualität wird praxisgemäss auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abgestellt (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 188 zu Art. 19 BetmG).