11.13.4 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zum Reinheitsgrad korrekt zusammen, darauf wird verwiesen (pag. 1024, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im oberinstanzlichen Verfahren kamen keine relevanten Beweismittel zum Reinheitsgrad hinzu. 11.13.5 Erwägungen der Kammer Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf davon ausgegangen werden, dass Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Analyse vorliegt und es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5).