Zu Gunsten des Beschuldigten ging die Vorinstanz daher gestützt auf die SGRM-Betäubungsmittelstatistik 2018, Einzelkonfiskatgrösse zwischen 100 Gramm und 1000 Gramm, lediglich von einem Reinheitsgrad von 74% Kokainhydrochlorid aus (pag. 1024, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.13.3 Vorbringen der Parteien Der Reinheitsgrad von 74% Kokainhydrochlorid wurde von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, es sei mit einem Hydrochloridwert von 92% zu rechnen: Die drei sichergestellten Asservate stammten alle aus dem glei-