11.13.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zum Reinheitsgrad fest, dass bei den beschlagnahmten Kokainportionen im Labor ein Reinheitsgrad von 96 % Kokainhydrochlorid festgestellt worden sei. Es müsse jedoch offengelassen werden, ob bei den weiteren Geschäften Kokain mit einem ebenso hohen Reinheitsgrad umgesetzt worden sei, da von diesem Kokain keine Laboranalysen vorliegen würden. Zu Gunsten des Beschuldigten ging die Vorinstanz daher gestützt auf die SGRM-Betäubungsmittelstatistik 2018, Einzelkonfiskatgrösse zwischen 100 Gramm und 1000 Gramm, lediglich von einem Reinheitsgrad von 74% Kokainhydrochlorid aus (pag.