___ diese nicht bestätigt hat und der Beschuldigte auf Frage nach seiner Beschäftigung im gesamten Verfahren nie angegeben hat, regelmässig auf einem Bauernhof gearbeitet zu haben. Untermauert wird dieses Ergebnis durch den Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung am 25. Mai 2019 mit zwei Kokainkugeln in der Tasche unterwegs war zu einem Treffen mit W.________ (pag. 132). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, handelte es sich bei W.________ somit um eine Drogenbekanntschaft des Beschuldigten. Die konkret verkaufte Menge ist jedoch nicht eruierbar. 11.11.5 Fazit