im Jahr 2014 einmal wegen Kokainkonsum verurteilt worden sei. Das reiche nicht für eine Verurteilung, hier habe ein Freispruch zu erfolgen. 11.11.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1023, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte auf seine Angaben angesprochen, wonach er dreimal in der Woche auf dem Bauernhof von W.________ ausgeholfen habe. Er gab an, dort nichts gemacht zu haben. Er habe manchmal geputzt, aber W.________ habe «nein» gesagt, wegen der Polizei, wegen Schwarzarbeit.