_ verlassen habe. Die wenigen Aussagen von W.________ würden sodann jenen des Beschuldigten widersprechen (pag. 1023 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.11.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, dass sowohl der Beschuldigte als auch W.________ die Übergabe von Kokain abgestritten hätten. Die Vorinstanz stütze ihr Ergebnis nur auf die mehrfachen Telefonate, sowie auf die Observation, bei der der Beschuldigte einmal mit einer CHF 50.00 Note aus dem Auto von W.________ gestiegen sei, und auf die Tatsache, dass W.________ im Jahr 2014 einmal wegen Kokainkonsum verurteilt worden sei.