11.11 Verkauf an W.________ Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte im Zeitraum von Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 eine unbestimmte Menge Kokain an W.________ verkauft. 11.11.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und stützte sich dabei auf die Tatsache, dass in der Zeit vom 22. Oktober 2018 bis zum 25. Mai 2019 an 80 Tagen diverse Telefongespräche zwischen W.________ und dem Beschuldigten stattgefunden haben. Sodann sei der Beschuldigte am 23. Oktober 2018 dabei beobachtet worden, wie er mit einer mind. CHF 50.00 Note in der Hand das Auto von W.________ verlassen habe.