454: «Noch einmal dasselbe»; pag. 456: «Kann ich noch zwei?»; pag. 458: «Hast du einen Zweier beim Kino?»). V.________ verweigerte auf Vorhalt dieser Gespräche die Aussage, bemerkte allerdings, dass offensichtlich sei, worum es gegangen sei (pag. 448 Z. 99). Der Beschuldigte sprach demgegenüber nicht vom Portionen, sondern von Gramm: Er habe V.________ ca. drei bis maximal vier Gramm abgegeben (pag. 296 Z. 429). Der Beschuldigte selber wusste, wie viel Kokain pro Portion er verkaufte und konnte die verkaufte Menge demnach einschätzen. Wenn er von Gramm anstatt Portionen sprach, ist deshalb auf diese genaue Mengenangabe abzustellen.