Darauf wird verwiesen (pag. 1022 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitere Beweismittel kamen im oberinstanzlichen Verfahren nicht hinzu. 11.10.4 Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz stellte zurecht auf die Aussagen von V.________ ab. Da sich dieser mit seinen Aussagen selber belastete, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht weniger als die von ihm selber anerkannte Menge beim Beschuldigten bezogen hat. Allerdings hat V.________ folgende Angaben zu seinem Bezug gemacht: Er habe drei bis vier Mal «Chügeli» beim Beschuldigten geholt (pag. 449 Z. 143 ff. und pag. 450 Z. 173).