11.10.2 Vorbringen der Verteidigung Auch V.________ habe angegeben, eine Portion habe jeweils CHF 100.00 gekostet. Er habe 3-4 Portionen beim Beschuldigten bezogen. Auch hier sei man bei der Berechnung davon ausgegangen, dass eine Portion ein Gramm wiege. Da eine Portion aber 0.6 Gramm betragen habe, ergebe dies insgesamt nur 2.1 Gramm Kokaingemisch. Vermutlich sei es noch weniger gewesen, da V.________ gesagt habe, er habe jeweils nur zwischen CHF 90.00-100.00 bezahlt. 11.10.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag.