27 11.10.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erstellt. V.________ habe sich selber belastet, indem er angab, dass er für Leute, die nicht mit dem Beschuldigten in Kontakt treten wollten, drei bis vier Kokainkäufe à CHF 90.00 oder CHF 100.00 beim Beschuldigten getätigt habe. Diese Aussagen seien vom Beschuldigten untermauert worden, auch wenn dieser von zwei bis drei Mal gesprochen habe. Es sei auf die glaubhaften Aussagen von V.________ abzustellen (pag. 1022 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).