Darin waren 0.61 Gramm Kokaingemisch enthalten (pag. 551). U.________ gab daraufhin an, er habe insgesamt fünf oder sechs Mal eine «solche Portion» beim Beschuldigten gekauft (pag. 409 Z. 67). Diese Aussage bestätigte er in der zweiten Einvernahme und ergänzte, er gehe davon aus, dass eine Portion jeweils eine Menge von knapp einem Gramm enthalten habe (pag. 412 Z. 39 f.). Auf diese Angaben kann ohne weiteres abgestellt werden. Es wird im Gegensatz zur Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Portionen im Durchschnitt nicht ganz ein Gramm, sondern lediglich ca. 0.8 Gramm Kokaingemisch beinhalteten.