Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1021 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er U.________ vor dessen Anhaltung am 25. Mai 2019 eine Kokainportion abgegeben hat (pag. 1198). 11.9.4 Beweiswürdigung der Kammer U.________ wurde am 25. Mai 2019 beobachtet, wie er das Domizil des Beschuldigten verliess. Er wurde daraufhin von der Polizei angehalten, die in seiner Jackentasche eine Kugel Kokaingemisch sicherstellte (pag. 132). Darin waren 0.61 Gramm Kokaingemisch enthalten (pag.