1021 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.9.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, U.________ habe an der Einvernahme vom 25. Mai 2019 angegeben, er habe 5-6 Portionen vom Beschuldigten gekauft, immer für CHF 100.00. Die Rückfrage der Polizei, ob er insgesamt 5-6 Gramm gekauft habe, habe er bestätigt. Er habe ebenfalls angegeben, eine Portion habe CHF 100.00 gekostet. Eine Portion habe 0.6 Gramm gewogen. Der Beschuldigte habe somit nur 3.3 Gramm Kokaingemisch an U.________ verkauft. 11.9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst.