26 11.9.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie stellte dabei massgeblich auf die Anhaltung von U.________ am 25. Mai 2019 ab, nachdem dieser das Domizil des Beschuldigten verlassen hatte und anlässlich welcher bei ihm Kokain gefunden wurde. Nach Ansicht der Vorinstanz hat U.________ nachvollziehbar, konstant und widerspruchsfrei geschildert, wie er das Kokain beim Beschuldigten gekauft hat (pag. 1021 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).