Die beiden Verkäufe von je 5 und 7 Gramm im Oktober 2018 sind in diesen 60 Gramm enthalten. Es kann deshalb in Bezug auf diese beiden Verkäufe kein zweiter Schuldspruch erfolgen. 11.8.5 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Verkaufs von 12 Gramm Kokain an einen unbekannten Z.________ im Oktober 2018 freizusprechen. 11.9 Verkauf an U.________ Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen Juni 2018 und dem 25. Mai 2019 mindestens 6 Gramm Kokaingemisch an U.________ verkauft zu haben.