353 Z. 200 und Z. 214 f.). Im Vergleich mit den Aussagen vom 6. Juni 2019 muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits am 6. Juni 2019 von einem Verkauf an R.________ sprach und es sich bei diesem Abnehmer somit nicht um einen «unbekannten Z.________» handelte, sondern um R.________. Der Verkauf von Kokain an R.________ für den Zeitraum von Juni 2018 bis Oktober 2018 wurde bereits durch den bestätigten Verkauf von 60 Gramm abgegolten. Die beiden Verkäufe von je 5 und 7 Gramm im Oktober 2018 sind in diesen 60 Gramm enthalten.