Die Anklage und die Beweiswürdigung der Vorinstanz stützen sich in Bezug auf den Verkauf an einen unbekannten Z.________ ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten vom 6. Juni 2019. Dabei wurde allerdings nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte am 20. November 2019 erneut angab, er habe jemandem im Oktober einmal 5 und einmal 7 Gramm Kokain verkauft und zwar konkret an R.________, der aus Z.________ stammt. Er gab auch an, er habe Angst vor diesem und dieser sei zu ihm gekommen, weil er bereits mit anderen Probleme gehabt habe (pag. 353 Z. 200 und Z. 214 f.).