1021, S. 14 der erstinstanzlichen Beweiswürdigung). 11.8.2 Vorbringen der Verteidigung Die Abgabe von 12 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Z.________ wurde von der Verteidigung nicht bestritten. 11.8.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1021, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im oberinstanzlichen Verfahren kamen keine wesentlichen Beweismittel hinzu. 11.8.4 Beweiswürdigung der Kammer Die Anklage und die Beweiswürdigung der Vorinstanz stützen sich in Bezug auf den Verkauf an einen unbekannten Z.____