25 11.8 Verkauf an einen unbekannten Z.________ Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte zwischen Dezember 2017 und dem 25. Mai 2019 mindestens 12 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Z.________ verkauft haben. 11.8.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich vollumfänglich auf die Aussagen des Beschuldigten selber, da nicht ersichtlich sei, weshalb er sich selber falsch belasten sollte (pag. 1021, S. 14 der erstinstanzlichen Beweiswürdigung).