T.________ gab weiter an, sie habe beim Beschuldigten Portionen à 0.6 Gramm bezogen. Grössere Portionen habe sie nicht gekauft, es sei jedoch sechs bis acht Mal vorgekommen, dass sie zwei Portionen aufs Mal gekauft habe (pag. 431 Z. 33 ff.). Wie bei R.________ geht die Kammer davon aus, dass die genannte Portionengrösse von 0.6 Gramm tendenziell zu gering war. Es wird aber auch hier auf die Aussage der Auskunftsperson abgestellt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass T.________ während einer Bezugsperiode von ca. zwei Monaten im Schnitt pro Tag eine Portion zu 0.6 Gramm beim Beschuldigten bezogen hat.