Zu Beginn der Einvernahme vom 18. Juli 2019 gab T.________ von sich aus – sprich ohne spezifischen Vorhalt – an, ab ca. März/April 2019 «eigentlich täglich» beim Beschuldigten Kokain bezogen zu haben (pag. 431 Z. 24 und Z. 50). Dies korrespondiert mit der Beobachtung der Polizei, wonach sich die beiden teils mehrmals täglich zu kurzen Treffen auf der Gasse verabreden und T.________ vor und nach den Treffen regelmässig an den einschlägigen Plätzen in F.________ festgestellt werden konnte (pag. 142). T.________ gab weiter an, sie habe beim Beschuldigten Portionen à 0.6 Gramm bezogen.