Ihre Erstaussage, sie habe insgesamt 15-20 Mal 0.6 Gramm Kokain beim Beschuldigten bezogen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Berechnung der gesamten Menge auf die Bestätigung des Vorhalts abstellte, wonach es zwischen dem Beschuldigten und T.________ zu 46 Treffen kam, an denen mit Ausnahme von drei bis vier Malen immer Kokain übergeben worden sei (pag. 432 f. Z. 101 ff.). Der Vorwurf der Verteidigung, T._____