24 T.________ die angeklagte Bezugsmenge nicht erlaubt habe – sie hat zumindest einen Teil des Kokains im Auftrag anderer Personen gekauft und somit nicht selber bezahlt. Die von der Verteidigung geltend gemachten Veränderungen in den Aussagen von T.________ stehen zweifellos mit den Vorhalten der Polizei in einem Zusammenhang: Sie bestätigte im Verlauf der beiden Einvernahmen stetig eine grössere Bezugsmenge. Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf diese Aussagen nicht abgestellt werden kann.