Weitere Aussagen kamen an der Berufungsverhandlung nicht hinzu. 11.7.4 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz als korrekt. Die Angabe von T.________, wonach sie als Läuferin tätig gewesen sei, verleiht ihren Aussagen eine besondere Glaubhaftigkeit. Sie hat sich damit erheblich selber belastet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie höhere Mengen bestätigte, als sie tatsächlich bezogen hat. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Zwischenhändlerin überzeugt auch das Argument der Verteidigung nicht, wonach die finanzielle Situation von