Die Aussagen von T.________ seien weder konstant noch widerspruchsfrei, sondern hätten sich immer wieder geändert, im Gegensatz zum Beschuldigten, der konstant und deshalb glaubhaft angegeben habe, nur kleine Mengen Kokain an T.________ verkauft zu haben. Es sei gestützt auf die ersten Aussagen von T.________ von einer Gesamtmenge von maximal 10.8 Gramm auszugehen. 11.7.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1019 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitere Aussagen kamen an der Berufungsverhandlung nicht hinzu.